Familienheim erbschaftsteuerfrei erhalten

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim auch dann greift, wenn der Erbe aufgrund eines bestehenden Wohnrechts des überlebenden Ehegatten erst zu einem späteren Zeitpunkt einzieht.

Im verhandelten Fall hatte der Sohn das Einfamilienhaus seiner verstorbenen Mutter geerbt. Zum Todeszeitpunkt lebte jedoch noch der Vater im Haus, dem ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt war. Der Sohn konnte die Immobilie daher zunächst nicht selbst nutzen. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Selbstnutzung nicht „unverzüglich“ erfolgt sei.

Das Gericht sah das anders: Entscheidend sei nicht der sofortige Einzug, sondern der nachweisbare Wille zur Selbstnutzung. Sobald das Wohnrecht des Vaters endete, zog der Sohn tatsächlich ein und nutzte das Haus dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken. Damit waren die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt.

Fazit: Der Nachweis des Nutzungswillens ist entscheidend. Wer glaubhaft darlegen kann, dass er das geerbte Haus nach Wegfall des Wohnrechts selbst bewohnt, kann sich auch nachträglich auf die Steuerbefreiung berufen.

Hinweis: Das Urteil ist besonders relevant für Erbfälle, in denen Wohnrechte, Nießbrauch oder Pflegeverpflichtungen bestehen. Hier lohnt sich ein Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide.