Instandhaltungsrücklage: Wann löst sie einen Werbungskostenabzug aus?

Viele Eigentümergemeinschaften bilden regelmäßig Instandhaltungsrücklagen, um künftige Reparaturen oder Modernisierungen zu finanzieren. Doch wann können Wohnungseigentümer diese Zahlungen steuerlich geltend machen?

Nach aktueller Rechtsprechung sind Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht sofort als Werbungskostenabziehbar. Steuerlich wirksam werden sie erst, wenn das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird.

Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine jährlichen Rücklagenzahlungen in der Steuererklärung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab – und bekam vor Gericht recht. Erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel für Reparaturen oder Sanierungen entsteht ein steuerlich relevanter Aufwand.

Beispiel: Wird eine neue Heizungsanlage eingebaut und die Hausverwaltung bezahlt die Handwerkerrechnung aus der Rücklage, kann der anteilige Betrag des Eigentümers im Jahr der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hinweis: Wohnungseigentümer sollten die Verwendungsnachweise der Hausverwaltung sorgfältig aufbewahren. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wann und in welcher Höhe steuerlich abziehbare Aufwendungen entstanden sind.