Gesundheitsförderung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Gesundheitsfördernde Leistungen des Arbeitgebers können steuerlich begünstigt sein – allerdings nur, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen. In einem aktuellen Urteil stellte das Finanzgericht Münster klar, dass Gesundheitstrainings zur allgemeinen Fitness regelmäßig nicht steuerfrei sind.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden Kurse zur Rückenschule und allgemeinen Gesundheitsförderung angeboten und die Kosten übernommen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohnund setzte Lohnsteuer nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung: Nur Maßnahmen, die auf betriebliche Gesundheitsrisiken abgestimmt sind und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen dienen, sind steuerfrei. Allgemeine Fitnessangebote, Massagen oder Yogakurse gehören dagegen zur privaten Lebensführung.

Hinweis: Arbeitgeber können jährlich bis zu 600 € je Mitarbeiter steuerfrei für anerkannte Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ausgeben. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen den Anforderungen der Leitfäden der Krankenkassen entsprechen.

Fazit: Nur betriebsbezogene Präventionsmaßnahmen sind steuerfrei. Allgemeine Gesundheitsangebote bleiben steuerpflichtig.