Photovoltaikanlage: Zur Frage der rückwirkenden Steuerbefreiung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die rückwirkende Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagenab dem Jahr 2022 verfassungsgemäß ist – auch wenn dadurch bereits erklärte Verluste steuerlich ins Leere laufen.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen und die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde jedoch rückwirkend eine Steuerbefreiung eingeführt, die bereits ab dem 01.01.2022 gilt. Dadurch entfiel nicht nur die Umsatzsteuerpflicht, sondern auch der Vorsteuerabzug.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, da die Neuregelung in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreife. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Die Regelung sei verfassungsgemäß, weil sie keine echte Rückwirkung entfalte, sondern lediglich eine begünstigende Steuerbefreiung vorsieht. Steuerpflichtige, die bislang Umsatzsteuer abgeführt oder Vorsteuer geltend gemacht haben, werden dadurch nicht unbillig benachteiligt.

Hinweis: Das Urteil schafft Rechtssicherheit. Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 30 kWp müssen keine Umsatzsteuer mehr abführen – die Regelung gilt dauerhaft.

Fazit: Auch wenn frühere Vorsteuerabzüge wegfallen, ist die rückwirkende Steuerbefreiung zulässig. Sie vereinfacht die Verwaltung und entlastet viele private Betreiber.