Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen

Wer eine Einkommensteuererklärung verspätet abgibt, kann vom Finanzamt (FA) mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Im Streitfall hatten Eheleute ihre Erklärung für 2019 trotz Erinnerungsschreibens nicht eingereicht, sodass das FA schätzte und einen Verspätungszuschlag festsetzte. Dabei handelte es sich um ein Jahr, in dem die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug höher war als die tatsächlichen Aufwendungen – dies löste eine Abgabepflicht aus.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied zwar, dass das FA grundsätzlich verpflichtet war, einen Verspätungszuschlag zu erheben. Allerdings betrug dieser Zuschlag im Ergebnis 0 €, weil das Ehepaar nicht wusste, dass es überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war. Sie waren nicht beraten und die Pflicht ergab sich aus mehreren, komplexen gesetzlichen Regelungen, die für Laien nur schwer nachvollziehbar waren. Für die Zeit bis zur Aufforderung des FA musste daher kein Verspätungszuschlag anfallen.