Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein

Viele Gemeinden erheben für Zweitwohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz gemeldet sind, eine Zweitwohnungsteuer. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Höhe der Steuer aber nicht allein am Bodenrichtwert des Grundstücks orientieren, weil dieser in den letzten Jahren teils stark gestiegen ist. Eine solche einseitige Bemessung kann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wie mehrere Fälle in Schleswig-Holstein zeigen (u.a. Gemeinden Timmendorfer Strand, Hohwacht und Fehmarn).

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine am reinen Bodenrichtwert orientierte Zweitwohnungsteuer gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Kommunen können aber während eines laufenden Verfahrens ihre Satzung rückwirkend ändern, indem sie den Lagewert der Wohnung nur noch relativiert berücksichtigen, beispielsweise durch eine Relation des Bodenrichtwertes zum höchsten Wert im Gemeindegebiet. Dadurch wird eine übermäßige Spreizung in der Steuerbemessung vermieden und die Steuer gilt als rechtmäßig erhoben.