Wann Sicherheitsmaßnahmen (nicht) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt: Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:
- Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingestuft worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
- Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings nur bis zu einem Betrag von 30.000 € (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurde.
- Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu. Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine weiteren steuerlichen Konsequenzen aus.
Hinweis: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz ebenfalls steuerlich außen vor – bei entsprechender Gefährdung. Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten selbst, kann er diese als Werbungskosten abziehen.