Grundstückschenkung: Was bedeutet eigentlich „selbst bewirtschaftet“?

Beim Vererben oder Verschenken von Vermögen gibt es verschiedene Befreiungsvorschriften. So kann etwa das Familienheim steuerfrei übertragen werden. Auch bei landwirtschaftlichem Vermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von begünstigtem Vermögen erfolgen. Dazu gehören auch selbstbewirtschaftete Grundstücke. Im Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob es sich um ein solches Grundstück handelt.

Der Vater des Klägers führte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er übertrug seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen unbebauten, aber erschlossenen Bauplatz. Das Grundstück wurde schon jahrzehntelang nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, nur einmal jährlich gemulcht und in den Förderanträgen als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“ bezeichnet. Der Kläger beantragte die Steuerbegünstigung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, die das Finanzamt ihm jedoch nicht gewährte.

Auch die Klage vor dem FG München war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz gehören nur selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum begünstigten Vermögen. Es sei daher eine aktive, planmäßige und nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Ein einmal jährliches Mulchen des Grundstücks genüge nicht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei eher um Grundstückspflege als Bewirtschaftung. Es reiche nicht, dass eine Fläche förderrechtlich als land- und forstwirtschaftlich erfasst oder in landwirtschaftlichen Mehrfachanträgen aufgeführt werde. Maßgeblich sei die tatsächliche Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Außerdem ersetzt nach Meinung des FG eine bloße Überlassung des Grundstücks an eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft nicht die erforderliche Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer. Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung sei die eigene Bewirtschaftung des begünstigten Vermögens entscheidend und nicht die landwirtschaftliche Zweckbestimmung.