Digitale Formate im Fokus: Update zu Bildungs- und Gesundheitsangeboten

Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur geringfügige Anpassungen.

Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung.

Digitale Angebote, die als Aufzeichnungen oder Downloads jederzeit abrufbar sind, gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Maßgeblich ist hierbei der Sitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung – das betrifft ausdrücklich auch Bildungs- und Gesundheitsangebote.

Anders verhält es sich bei Live-Streams, die in Echtzeit übertragen werden. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen, sondern als sonstige Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Gesundheit. Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze möglich, etwa wenn die Leistungen von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden.

Unsicherheiten bestehen bei Leistungskombinationen, also wenn neben einem Live-Stream auch Aufzeichnungen zum späteren Abruf angeboten werden. Das neue Schreiben verzichtet auf die bisherigen Detailvorgaben und verweist stattdessen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Damit bleibt unklar, ob solche Angebote als einheitliche oder getrennte Leistungen zu behandeln sind.

Hinweis: Die neuen Vorgaben gelten für Umsätze nach dem 31.12.2024. Für bis Ende 2025 erbrachte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich Unternehmen noch auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 berufen.