Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß
Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also zum Beispiel der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.
Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gerichtlich gegen diese Steuer vor, ihre Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgewiesen. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die städtische Steuersatzung zunächst als unwirksam eingestuft, doch das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Stadt. Auch das BVerfG bestätigte nun, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer verhältnismäßig ist. Die Berufsfreiheit wird nicht unzumutbar beeinträchtigt, außerdem handelt es sich um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer. Da Speisen und Getränke – auch wenn sie zum Mitnehmen verkauft werden – zumeist innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt werden, ist der für die Steuererhebung erforderliche Ortsbezug gegeben.
Hinweis: Da die Tübinger Verpackungsteuer nun auch vor dem BVerfG Bestand hatte, könnten weitere Städte nachziehen und eigene Verpackungsteuern einführen.