Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Holding-Dienstleistungen
Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften korrekt zu bestimmen, wenn nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten weiterverrechnet wird? Diese Frage stand im Juli 2025 im Mittelpunkt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im Besprechungsfall stellte eine Holding ihren Tochtergesellschaften Management-, IT- und Verwaltungsdienstleistungen in Rechnung, beanspruchte jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die Finanzverwaltung argumentierte, die Dienstleistungen seien als einheitliche, nicht aufteilbare Leistung einzustufen, und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten der Holding fest.
Der EuGH stellte klar, dass konzerninterne Dienstleistungen nicht automatisch als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Jede erbrachte Dienstleistung – sei es Unternehmensführung, IT oder Personalverwaltung – besitzt einen eigenständigen Charakter. Auch die Vereinbarung eines Gesamtpreises für alle Leistungen ändert daran nichts. Die Bemessungsgrundlage muss auf der Basis marktüblicher Vergleichspreise für jede einzelne Leistung ermittelt werden. Eine pauschale Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen der Holding ist unzulässig.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Mindestbemessungsgrundlage nur dann anzuwenden ist, wenn es auf dem freien Markt keine vergleichbaren Leistungen gibt. Bei typischen Holding-Konstellationen, in denen alle Dienstleistungen entgeltlich abgerechnet werden und die Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt der Spielraum für eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt.
Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Leistungen differenziert zu erfolgen hat. Die individuelle Betrachtung jeder Leistung ist entscheidend, während die Vereinbarung eines Gesamtpreises keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.
Hinweis: Jede Dienstleistung sollte sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar abgerechnet werden, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage pauschal auf die Gesamtkosten der Holding ansetzt.