Vorsteuerabzug: Kein Anspruch nach Fristversäumnis
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Zulässigkeit nationaler Fristen für den Vorsteuerabzug zu entscheiden. Im konkreten Fall beantragte eine bulgarische Gesellschaft den Vorsteuerabzug für ältere Rechnungen, obwohl eine nationale Frist von zwölf Monaten bereits verstrichen war. Die Finanzbehörde verweigerte den Abzug.
Der EuGH erklärte diese Ablehnung für rechtmäßig. Eine nationale zwölfmonatige Ausschlussfrist für den Vorsteuerabzug ist mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern sie verhältnismäßig ist und der Rechtssicherheit dient. Auch der Hinweis der Gesellschaft, die Covid-19-Pandemie habe eine fristgerechte Einreichung verhindert, änderte daran nichts. Das Unternehmen hatte nach seiner Registrierung zwölf Monate Zeit, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Hinweis: Das Urteil bestätigt, dass nationale Fristen zum Vorsteuerabzug unionsrechtskonform sein können, solange sie verhältnismäßig sind und die steuerliche Neutralität wahren.