Übermittlung einer Word-Datei kann ausnahmsweise noch formwirksam sein
Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung als sog. professionelle Einreicher verpflichtet, ihre Klagen als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. In der einschlägigen Rechtsverordnung wird hierfür u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben, da das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Ein anderes Dateiformat (z.B. eine Word-Datei) ist dem Grunde nach nicht formgerecht und kann deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt werden – es gilt mithin als nicht eingereicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass auch die Übermittlung einer Word-Datei ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift daher ausgedruckt zur Akte genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall hinreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil wird. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.
Hinweis: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Kläger, die ihre Klage persönlich bei einem FG einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Vor dem BFH herrscht allerdings der sog. Vertretungszwang, so dass Kläger dort immer einen professionellen Einreicher einschalten müssen, der an die elektronischen Übermittlungspflichten gebunden ist