Arbeiten im Ausland: Besteuerung von angestellten Musikern
Das Finanzgericht Saarland hatte über die Besteuerung eines angestellten Musikers zu entscheiden, der sowohl in Deutschland als auch in Frankreich tätig war. Der Musiker nahm an Konzerten teil, die eindeutig künstlerischer Natur waren, und übte daneben Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied aus.
Das Gericht stellte klar, dass die Grenzgängerregelung in Doppelbesteuerungsabkommen auf auftrittsbezogene Künstler nicht anwendbar ist. Stattdessen greift der sogenannte Künstlerartikel, der bestimmt, dass Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem die Auftritte stattfinden. Für nicht künstlerische Tätigkeiten, wie die Betriebsratstätigkeit, gilt dagegen das allgemeine Arbeitslohnbesteuerungsrecht. Das bedeutet: Der Arbeitslohn muss in einen inländischen und einen ausländischen Teil aufgeteilt werden.
Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitnehmer mit künstlerischen Tätigkeiten im Ausland besonders auf die steuerliche Behandlung ihrer Einkünfte achten sollten, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.