Vom Dienstherrn als notwendig anerkannte Wohnung voll absetzbar

Der Bundesfinanzhof bestätigt: Wenn ein Dienstherr im Ausland eine Wohnung als notwendig einstuft, können Arbeitnehmer die kompletten Kosten als Werbungskosten abziehen – auch über der Grenze von 1.000 € pro Monat.

Im entschiedenen Fall wohnte ein Beamter im Ausland in einer kostspieligen Unterkunft. Da der Dienstherr diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als notwendig eingestuft hatte, erkannte der BFH sämtliche Kosten an.

Fazit: Bei dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten lohnt sich die Prüfung – auch teure Unterkünfte können voll abziehbar sein.