Werbungskosten für Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können die ihnen entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen. Während Verpflegungspauschalen unabhängig von Belegen angesetzt werden dürfen, ist die pauschale Abgeltung von Übernachtungskosten an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Das Finanzgericht Thüringen hat klargestellt, dass die steuerliche Übernachtungspauschale nur dann anwendbar ist, wenn tatsächlich eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat. Für Tage ohne Übernachtung reicht der bloße Einsatz als Fahrer nicht aus, um die Pauschale zu beanspruchen. Vielmehr können in diesen Fällen nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten berücksichtigt werden, sofern sie nachgewiesen werden.
Das Urteil verdeutlicht, dass pauschale Regelungen eng auszulegen sind und eine sorgfältige Dokumentation der Übernachtungen für die steuerliche Anerkennung zwingend erforderlich ist.