Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt
Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel „Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024“ wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt.
Grund dafür war eine missverständliche Formulierung, die klargestellt werden sollte. Die nunmehr auf Eis gelegte Regelung betraf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln, sofern diese als Brennholz verkauft werden. Insbesondere ging es um die genaue Abgrenzung zwischen Brennstofflieferungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, und anderen Holzlieferungen, für die der Regelsteuersatz von 19 % gilt. Die Formulierung im Schreiben soll die Gefahr von Fehlanwendungen bergen und führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Daher hatte das BMF die Veröffentlichung zunächst gestoppt, um die Regelungen zu präzisieren. Bis auf Weiteres gelten somit die bisherigen Verwaltungsregelungen aus den BMF-Schreiben vom April 2023 und September 2023.
In diesen Schreiben wurde bereits klargestellt, unter welchen Voraussetzungen holzbasierte Brennstoffe dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, etwa wenn sie unmittelbar zum Heizen verwendet werden. Zudem stellte das BMF klar, dass die bloße Zerkleinerung von Holz (z.B. in Hackschnitzel) für sich genommen nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigt, wenn es sich nicht um Brennholz im engeren Sinne handelt. Auch die Qualität und Zuschlagstoffe könnten für die Einstufung eine Rolle spielen. Die genaue Abgrenzung war Hintergrund der zurückgezogenen Neuregelung, die offensichtlich zu weit gefasst erscheinen konnte.
Die nun angekündigte Überarbeitung soll für mehr Rechtssicherheit bei Unternehmen, insbesondere im Brennstoffhandel, sorgen. Künftig sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein. Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine neue, präzisierte Fassung an.