Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger
Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenen Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs in bestimmten Fällen nicht angewendet werden darf. Im Streitfall gab es eine Restaurantkette, die im Jahr 2013 Speisen (z.B. Burger und Pommes frites) zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Außer-Haus-Verzehr verkaufte. In den Jahren 2014 und 2015 war nur noch der Außer-Haus-Verzehr im Streit, in denen unter anderem Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren).
Die GmbHs bewerteten dafür die Getränke mit ihrem vollen Verkaufspreis (einschließlich einer Kosten- und Gewinnpauschale von 13 %) und den Rest des Menüpreises ordneten sie den Speisen zu. Besonders bei Menüs, in denen Mehrwegbecher verkauft wurden, führte dies teilweise dazu, dass der Preis für einen Burger im Menü höher war als der Preis beim Einzelverkauf. Das Finanzamt (FA) war mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und wollte stattdessen die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen angewendet wissen (der sogenannte hypothetische Einzelverkaufspreis). Diese Aufteilungsmethode stellt auf den Verkaufspreis ab, der erzielt worden wäre, wenn die gebündelten Leistungen einzeln verkauft worden wären, wobei eventuelle, den Gesamtrechnungsbetrag prozentual vermindernde Rabatte zu berücksichtigen sind (und zwar mit derselben Wirkung auf den Preis der einzelnen gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen). Auch das FG Düsseldorf war mit der Food-and-Paper-Methode nicht einverstanden und die beiden GmbHs zogen daher vor den BFH. Dieser hält die Food-and-Paper-Methode zur Preisaufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachst mögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.