Eventbranche: Hotelzimmerbuchung und Gewerbesteuer
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.
Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann – anders als das FG meinte – nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.
Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.