Betriebsstätte: 50-%-Regelung gilt auch für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im eigenen Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Sinne des internationalen Steuerrechts. Denn der Arbeitgeber verfügt typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Homeoffice und dessen Ausstattung übernimmt. Selbst der Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen diesem und dem Arbeitgeber begründet regelmäßig keine ausreichende Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich befugt ist, die Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen, etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die angemieteten Räume oder durch ein generelles Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit.
Durch die Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice kann jedoch gegebenenfalls eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet werden. Denn der Ort der Geschäftsleitung kann sich durchaus in den Privaträumen des Geschäftsleiters befinden. Auch abkommensrechtlich kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts aus dem Homeoffice heraus vorgenommen werden.
Allerdings führt die Nutzung eines häuslichen Homeoffice durch einen Arbeitnehmer zu weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Begründung einer diesem Arbeitgeber zuzurechnenden abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Das Bundesfinanzministerium hat erfreulicherweise klargestellt, dass die 50-%-Schwelle abkommensrechtlich auch für solche Arbeitnehmer gilt, die Leitungsfunktionen ausüben. Dies bedeutet eine nicht gering zu veranschlagende „Entschärfung“ dieser in der Praxis nicht unproblematischen Regelung.