Möblierung als kürzungsschädliche Betriebsvorrichtung

Während eine Privatperson mit ihren Vermietungseinkünften grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt, ist die Vermietung durch eine Gesellschaft grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat daher die erweiterte Grundstückskürzung geschaffen, durch die Grundstücksunternehmen ihren auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Gewinn von der Gewerbesteuer befreien lassen können. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng gefasst, so dass das Finanzgericht Düsseldorf (FG) kürzlich in einem Streitfall entscheiden musste, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Einkaufszentrums (inklusive Tiefgarage und Wohnungen), das sie vermietete. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte sie nicht. Die Verwaltung und Vermietung wurde von anderen Konzerngesellschaften übernommen. In den Jahren 2012 und 2013 erzielte die Klägerin erhebliche Mieteinnahmen. Das Objekt war in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der erste wurde 2012 mit Gemeinschafts- und technischen Anlagen zur Nutzung überlassen. Der zweite wurde 2013 fertiggestellt und umfasste unter anderem einen sogenannten Food Court mit mehreren Selbstbedienungsrestaurants. Dort befand sich ein zentral gelegener, möblierter Verzehrbereich, der von allen Restaurants genutzt wurde.

Für die Jahre 2012 und 2013 beantragte die Klägerin die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt versagte diese unter anderem mit der Begründung, dass die Mitvermietung von Kühlräumen, Fettabscheidern und der Möblierung des Food Courts gewerbesteuerlich schädlich sei.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für 2012 war die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren, für 2013 hingegen nicht. Grundsätzlich erfüllte die Klägerin zwar die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung. Betriebsvorrichtungen (z.B. Maschinen und sonstige Anlagen), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, gehören jedoch nicht zum Grundbesitz. In 2012 wurden zwar auch Betriebsvorrichtungen, wie etwa der Fettabscheider, mitvermietet. Diese Mitvermietung war aber unschädlich und somit die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren. In 2013 wurde allerdings der Food Court in Betrieb genommen. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Möblierung des zentralen Verzehrbereichs eine schädliche Betriebsvorrichtung dar. Die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung lagen daher für 2013 nicht vor.