Unternehmensbewertung wegen Schenkung von Kommanditanteilen
Eine GmbH & Co. KG musste eine Feststellungserklärung zum Wert verschenkter Kommanditanteile abgeben. Die damit verbundenen Steuerberatungskosten berechtigen sie aber nicht zum Vorsteuerabzug. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war für das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) die private Veranlassung der Anteilsübertragung.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahr 2015 übertrug ein Kommanditist unentgeltlich Kommanditanteile auf zwei Personen. Für Zwecke der Schenkungsteuer forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Wert der übertragenen Anteile auf. Die Gesellschaft beauftragte daraufhin eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Erklärung. Aus der Rechnung der Steuerberatungsgesellschaft machte die Klägerin Vorsteuer geltend.
Zu Unrecht, wie das FG entschied. Zwar liege keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Die Begleichung der Steuerberaterrechnung mit Unternehmensmitteln sei weder eine Entnahme noch eine sonstige unentgeltliche Leistung. Der Vorsteuerabzug scheitere jedoch am fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen. Die Beratungskosten könnten auch nicht als allgemeine Kosten der unternehmerischen Tätigkeit qualifiziert werden. Entscheidend sei die private Veranlassung der Anteilsübertragung. Die Schenkung habe keinen Einfluss auf die Ausgangsumsätze der Klägerin. Auch die gesetzliche Pflicht zur Unternehmensbewertung und Abgabe der Feststellungserklärung ändere daran nichts. Denn die privat veranlasste Schenkung sei der eigentliche Grund für die Beratungskosten.
Das FG grenzt den Fall von Kosten der laufenden Unternehmensführung ab. Anders als etwa bei Lohnbuchhaltungskosten fehle bei Kosten für eine Unternehmensbewertung bei der Schenkung eines Gesellschaftsanteils der unmittelbare Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen. Auch die Kosten der Gewinnermittlung seien nicht vergleichbar, da diese durch den Betrieb selbst bedingt seien – anders als die privat veranlasste Vermögensübertragung.