Kleinanzeigen, eBay & Co.: Welche Verkäufe in die Steuerpflicht führen
Wer Keller oder Dachboden entrümpelt und Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet die Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Möbel) sind in der Regel steuerfrei. Anders sieht es bei Gegenständen mit Wertsteigerungspotenzial aus – hierzu gehören Wertgegenstände wie z.B. Schmuck, Oldtimer oder Münzen. Werden solche Gegenstände innerhalb eines Jahres nach Anschaffung verkauft, müssen Gewinne als sonstige Einkünfte versteuert werden, sofern sie insgesamt mindestens 1.000 € betragen.
Hinweis: Seit 2023 sind Online-Plattformbetreiber verpflichtet, Informationen über gewerbliche Transaktionen gegenüber dem Fiskus offenzulegen. Gemeldet werden die persönlichen Verkäuferdaten, erhaltene Vergütung sowie Anzahl der Verkäufe, wenn mehr als 30 Verkäufe getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 € erzielt wurden.
Allerdings kann auch der Verkauf von Alltagsgegenständen in die Steuerpflicht führen – wenn die Schwelle zu einem gewerblichen Handel überschritten wird. Eine feste Grenze, ab wann Verkäufe als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung.
Wichtige Kriterien für die Einordnung als gewerblicher Handel können insbesondere sein: Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten, Höhe der erzielten Entgelte, regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume, planmäßiges Tätigwerden, Anbieten von Neuware oder vieler gleichartiger Gegenstände, professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Powerseller) und Verkauf für Dritte (Familienmitglieder etc.). Je mehr Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall sind folgende drei Steuerarten relevant:
- Umsatzsteuer: Umsätze aus Verkäufen im Inland dürfen nur umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € netto nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € netto nicht überschreitet. Verkäufer können ihre Ware also nur bei Einhaltung dieser Grenzen ohne Umsatzsteuer anbieten. Zugleich ist dann jedoch auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird die Grenze von 100.000 € netto im laufenden Kalenderjahr überschritten, greift ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung.
- Einkommensteuer: Einkommensteuer fällt an, wenn mit dem Online-Handel ein Gewinn erzielt wird. Übersteigt das gesamte Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026, fällt die Steuer grundsätzlich auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerblichem Internethandel an. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag.
- Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn über 24.500 € liegt. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.